Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Foodcons GmbH & Co. KG

§ 1 – Geltung

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle, auch zukünftige, Lieferungen, Leistungen und Angebote der Fa. Foodcons GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fa. Foodcons) und dem jeweiligen Kunden. Von den nachstehenden Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt. Dies gilt auch dann, wenn die Fa. Foodcons einen Vertrag mit einem Kunden vorbehaltlos abschließt und/oder ausführt. Abweichungen von diesen Bedingungen gelten nur bei schriftlicher Vereinbarung und entfalten nur Wirkungen für den Vertrag, in dessen Rahmen die schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

§ 2 – Angebote und Vertragsabschluß

1. Die Angebote der Fa. Foodcons sind stets freibleibend und unverbindlich. Die Fa. Foodcons ist an ein Angebot für 60 Tage ab dem Erstellungsdatum an gerechnet gebunden.

2. Mit der Bestellung erklärt sich der Kunde mit der Geltung dieser Bedingungen einverstanden. Ein Vertrag zwischen der Fa. Foodcons und dem Kunden kommt erst durch die schriftliche Bestätigung der Bestellung durch die Fa. Foodcons zustande. Maßgeblich für den Vertragsinhalt ist die schriftliche Bestätigung der Bestellung durch die Fa. Foodcons. Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden eines Vertrages gelten nur in schriftlicher Form.

3. Die Fa. Foodcons behält sich das Recht vor, Irrtümer in Angeboten, Bestellungsbestätigungen und Rechnung (insbesondere Schreib- und Rechenfehler) zu korrigieren.

§ 3 – Preise

1. Alle Preise gelten ab Werk. Sie beinhalten nicht die gesondert ausgewiesene gesetzliche Mehrwertsteuer und auch nicht die Kosten für Verpackung, Verladung, Transport, Transportversicherung usw., es sei denn, diese sind als Preisbestandteile ausgewiesen.

2. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen hat der Kunde alle mit der oder den Grenzüberschreitungen verbundenen Kosten (insbesondere Kosten für Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen, Zölle und andere Abgaben) zu übernehmen. Sollte die Fa. Foodcons mit derartigen Kosten in Vorlage getreten sein, hat sie einen entsprechenden Erstattungsanspruch gegen den Kunden.

§ 4 – Zahlungsbedingungen

1. Alle Rechnungen sind sofort nach Rechnungsstellung fällig. Die Fa. Foodcons berechnet bei Ersatzteillieferungen und beim Erbringen von Dienstleistungen, soweit diese nicht im Zusammenhang mit dem Verkauf von Maschinen stehen, 100% des Auftragswertes 14 Tage nach Lieferung, bzw. Erbringung der Dienstleistung und beim Verkauf von Maschinen 40% des Auftragswertes bei Bestätigung der Bestellung und die restlichen 60% des Auftragswertes vor Versand der Ware.

2. Die Zahlungen sind durch Überweisung oder Einzahlung auf das Geschäftskonto der Fa. Foodcons zu leisten. Die Fa. Foodcons ist zur Ablehnung von Schecks und Wechseln

berechtigt. Nimmt die Fa. Foodcons Schecks oder Wechsel an, geschieht dies nur erfüllungshalber. Sämtliche Kosten, die durch die Hingabe eines Schecks oder Wechsels verursacht werden, gehen zu Lasten des Kunden.

3. Zahlungsverzug tritt 30 Kalendertage nach Rechnungsstellung und Rechnungszugang ein. Während des Verzuges ist die Forderung mit dem jeweiligen im Verhältnis zwischen Unternehmern geltenden gesetzlichen Verzugszins zu verzinsen. Die Geltendmachung eines höheren Zinssatzes und eines Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4. Die Fa. Foodcons ist berechtigt, dem Kunden für jedes Mahnschreiben 5,00 EUR und für jede Nachbelastung 15,00 EUR Bearbeitungskosten in Rechnung zu stellen.

5. Bestehen mehrere Forderungen der Fa. Foodcons gegen den Kunden, werden Zahlungen des Kunden zunächst auf die älteste Schuld angerechnet. Bei gleichalten Schulden erfolgt eine verhältnismäßige Anrechnung der Zahlung.

6. Hat der Kunde neben der Hauptforderung Zinsen und Kosten zu zahlen, wird eine zur Tilgung der gesamten Forderung nicht ausreichende Zahlung zuerst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet.

§ 5 – Aufrechnung des Kunden

Der Kunde kann nur dann eine eigene Forderung mit einer Forderung der Fa. Foodcons aufrechnen, wenn die Forderung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 6 – Lieferung

1. Es gilt die von der Fa. Foodcons in ihrer schriftlichen Bestellungsbestätigung angegebene Lieferfrist. Bei Ersatzteillieferungen wird vom Datum der Bestellungsbestätigung an berechnet. Beim Verkauf von Maschinen beginnt die Frist mit dem Eingang der Anzahlung gemäß § 4 Abs. 1 AGB zu laufen. Alle Lieferfristen gelten vorbehaltlich einer richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.

2. Bei Störungen im Betriebsabauf der Fa. Foodcons oder ihrer Zulieferer insbesondere durch Streik, Aussperrung, Arbeitnehmermangel, behördliche Anordnungen, mangelnde Versandmöglichkeiten, Rohstoffbeschaffung usw., sowie in Fällen höherer Gewalt verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Störung.

3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware vor dem Ablauf der Lieferfrist das Firmengelände der Fa. Foodcons verlassen oder die Fa. Foodcons vor dem Ablauf der Lieferfrist dem Kunden die Versandbereitschaft der Ware angezeigt hat.

§ 7 – Versand, Gefahrübergang

Sofern die Kosten für Verpackung, Verladung, Transport, Transportversicherung nicht gemäß § 3 Abs. 1 AGB im Preis inbegriffen sind, ist die Fa. Foodcons berechtigt, diese gesondert in Rechnung zu stellen. Der Versand erfolgt auf Gefahr der Fa. Foodcons. Die Gefahr geht mit der Abladung der Ware vom Transportmittel beim Kunden auf den Kunden über.

§ 8 – Eigentumsvorbehalt

1. Die Fa. Foodcons behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Preises und aller sonstigen offenen Forderungen gegen den Kunden vor.

2. Der Kunde darf die Ware vor Übergang des Eigentums auf ihn nicht veräußern, nicht verpfänden und nicht sicherungsübereignen.

3. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter, sowie im Fall der Insolvenz des Kunden ist der Kunde verpflichtet, die Fa. Foodcons unverzüglich zu benachrichtigen und ihr die zur Geltendmachung des Sicherungseigentums, insbesondere zu Erhebung einer Drittwiderspruchsklage, nötigen Informationen, insbesondere Namen und Anschrift des Dritten, Art, Daten, Aktenzeichen der Maßnahme, durchführendes Organ, mitzuteilen. Der Kunde ist verpflichtet, den die Maßnahme betreibenden Dritten, bzw. den Insolvenzverwalter auf das Sicherungseigentum der Fa. Foodcons hinzuweisen. Ferner ist der Kunde verpflichtet, der Fa. Foodcons alle ihr im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Sicherungseigentums entstehenden Rechtsverfolgungskosten, insbesondere Anwalts- und Gerichtskosten, zu erstatten.

§ 9 – Untersuchungs- und Rügepflicht

1. Der Kunde ist verpflichtet die Ware nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen. Äußerlich erkennbare Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware der Fa. Foodcons anzuzeigen. Mängel, die sich erst nach Ingebrauchnahme der Ware zeigen, sind innerhalb von 14 Tagen, nachdem sie sich erstmalig gezeigt haben, bei der Fa. Foodcons anzuzeigen.

2. Jede Mängelanzeige hat schriftlich unter möglichst genauer Beschreibung des oder der Mängel zu erfolgen. Die Mängelanzeige muß der Fa. Foodcons innerhalb der o.g. Frist zugehen. Unterläßt der Kunde die schriftliche und rechtzeitige Mängelanzeige, verliert er seine Gewährleistungsrechte.

§ 10 – Gewährleistung

1. Die Fa. Foodcons garantiert für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab Ende der Lieferfrist oder von 2.000 Betriebsstunden die Freiheit der Ware von Konstruktions-, Material- und Montagefehlern. Es gilt der zuerst ablaufende Zeitraum. Verschleißteile sind von der Garantie ausgeschlossen.

2. Einem Kunden gegenüber, der Verbraucher ist, leistet die Fa. Foodcons neben der Garantie zu Ziffer 1. Gewährleistung gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften. Einem Kunden gegenüber, der nicht Verbraucher ist, leistet die Fa. Foodcons neben der Garantie zu Ziffer 1. Gewährleistung nach den folgenden Regelungen.

3. Die Gewährleistung erfolgt nach Wahl der Fa. Foodcons entweder durch Nachbesserung der mangelhaften oder Lieferung einer neuen mangelfreien Ware (Nacherfüllung). Die Ansprüche des Kunden gegen die Fa. Foodcons insgesamt oder bezüglich einzelner Teile werden auf das Recht auf Nacherfüllung beschränkt, wobei dem Kunden ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.

4. Für die nicht von der Garantie zu Ziffer 1. erfaßten Gewährleistungsrechte des Kunden gilt eine Verjährungsfrist von zwölf Monaten ab Ablieferung, soweit nicht zwingend eine längere gesetzliche Verjährungsfrist vorgeschrieben ist.

§ 11 – Haftung

1. Die Fa. Foodcons haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aus der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, aus arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei der Haftung nach dem ProdHaftG und in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen unbegrenzt.

2. In Fällen einfacher Fahrlässigkeit haftet die Fa. Foodcons nur dann für Schäden, wenn diese auf der Verletzung einer Kardinalpflicht beruhen oder die Fa. Foodcons in besonderer Weise das Vertrauen des Kunden für sich in Anspruch genommen hat oder die Fa. Foodcons für den Schadensfall gesetzlich oder nach Handelsbrauch zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung verpflichtet ist oder wenn der vorliegende Haftungsausschluß eine unangemessene Benachteiligung des Kunden darstellen würde. Ist der Kunde kein Verbraucher, ist im Falle der Haftung diese auf den typischerweise bei Geschäften von der Art des zwischen dem Kunden und der Fa. Foodcons geschlossenen Vertrags vorhersehbaren Schaden beschränkt.

§ 12 – Geltendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Fa. Foodcons und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.

2. Erfüllungsort für Zahlung und Lieferung ist der Sitz der Fa. Foodcons.

3. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist der Sitz der Fa. Foodcons ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, die sich aus der Geschäftsverbindung ergeben.

§ 13 – Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

§ 14 – Sprache

Diese AGB sind in deutscher und in englischer Sprache verfaßt. In Streitfällen ist die deutsche Version für die Auslegung der AGB verbindlich.